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Neue Regeln für Zahnfüllungen: Das Amalgam Verbot 2025 im Überblick

Zahnarzthände mit Spiegel und Ausrüstung im Mund eines Patienten mit Zahnfüllung einer Silber-Amalgam-Krone.

Lange Zeit war das silbrig glänzende Amalgam ein gängiges Material für Zahnfüllungen. Aufgrund seines hohen Quecksilbergehalts stand es jedoch immer wieder in der Kritik. Nun ist eine Entscheidung gefallen: Seit dem 1. Januar 2025 tritt das Amalgam Verbot 2025 in Kraft, wodurch Amalgamfüllungen für neue Behandlungen in der EU verboten sind. Doch was bedeutet dieses Verbot konkret für Sie als Patient? In diesem Beitrag fassen wir die wichtigsten Fakten zusammen und zeigen, welche Alternativen zu Amalgam sich bewährt haben.

Was ändert sich ab 2025?

Bereits seit 2018 durften Kinder unter 15 Jahren sowie Schwangere und Stillende nicht mehr mit Amalgam behandelt werden. Ab 2025 gilt das Verbot nun EU-weit für alle Altersgruppen. Der Hauptgrund dafür ist der Umweltschutz: Amalgam enthält etwa zur Hälfte das giftige Schwermetall Quecksilber, das als umweltschädlich gilt. Ein direktes Gesundheitsrisiko besteht bei intakten Amalgam-Füllungen zwar nicht, dennoch darf dieses Material für neue Füllungen künftig nicht mehr verwendet werden.

Wichtig: Das Verbot betrifft ausschließlich neue Zahnfüllungen – bestehende Amalgam-Füllungen müssen also nicht vorsorglich entfernt werden. Experten sind sich einig, dass intakte Amalgamfüllungen im Mund keine Gefahr darstellen und nicht leichtfertig herausgebohrt werden sollten. Falls Sie dennoch eine Amalgamfüllung entfernen lassen möchten, sollten Sie dies nur unter professionellen Schutzmaßnahmen tun lassen, um eine unnötige Quecksilberbelastung zu vermeiden.

Zahnamalgam war einst der Standard in der Zahnmedizin, befindet sich aber schon lange auf dem Rückzug. Zum einen liegt das an den Auflagen zum eingeschränkten Einsatz, zum anderen an gestiegenen ästhetischen Ansprüchen der Patienten. Viele möchten heute lieber zahnfarbene Füllungen ohne Metall im Mund haben. Tatsächlich waren 2022 in Deutschland nur noch rund 2,4 % aller neu gelegten Füllungen aus Amalgam – 1995 war es noch etwa ein Drittel. Die Zahnärzteschaft hat also bereits in den letzten Jahren vermehrt auf Alternativen zu Amalgam umgestellt, die nun ab 2025 zur neuen Norm werden.

Zahnfarbene Alternativen zu Amalgam

Für viele Zahnarzt-Praxen ändert das Amalgam-Verbot wenig, da bereits vielfach alternative Füllungsmaterialien eingesetzt werden. Die häufigste Alternative sind Kunststofffüllungen aus Komposit. Dieses Material wird schichtweise in den präparierten Zahn eingebracht und mit speziellem Licht ausgehärtet, bis der Defekt vollständig versorgt ist. Komposite sind zahnfarben, stabil und lange haltbar, sodass sie für die meisten Kariestherapien ideal geeignet sind.

Gut zu wissen: Auch ab 2025 haben gesetzlich Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Füllung ohne Zuzahlung – diese besteht aus einem selbstadhäsiven Kunststoff oder Glasionomerzement (GIZ) statt aus Metall. Damit bleibt eine Amalgam Alternative kostenlos verfügbar.

Für größere Zahndefekte oder wenn eine noch langlebigere Lösung gefragt ist, stehen Keramikfüllungen als Alternative zur Verfügung. Keramische Versorgungen werden passgenau im Dentallabor oder per moderner CAD/CAM-Technologie (z.B. CEREC) gefertigt und anschließend in den Zahn eingesetzt. Dieses Material gilt als äußerst stabil, langlebig und bioverträglich. Auch optisch bietet eine Keramikfüllung große Vorteile: Die Keramikfüllung lässt sich in Farbe und Form dem natürlichen Zahn so genau anpassen, dass sie später praktisch nicht mehr von echter Zahnsubstanz zu unterscheiden ist.

Gut für Umwelt und Patienten

Das schrittweise Aus für Amalgam ist ein Gewinn für alle Seiten. Die Umwelt wird vor weiterem Quecksilber geschützt und Patienten profitieren von fortschrittlichen Füllungsmaterialien, die sowohl sicher als auch optisch ansprechend sind.

Haben Sie Fragen zum Thema Amalgam-Ersatz oder möchten Sie Ihre alten Füllungen überprüfen lassen? Dann senden Sie uns eine Online-Terminanfrage. Wir beraten Sie dazu gern persönlich.

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